Darf ich als Mieter ein Gartenhaus aufstellen?

In einem Haus kann sich die Familie nach Herzenslust ausbreiten. Mieten bedeutet, das finanzielle Risiko, das ein Immobilienkauf mit sich bringt, zu umgehen. Wohnungen sind für gewöhnlich kleiner, außerdem gibt es Nachbarn, die direkt daneben, darunter oder darüber wohnen.

In einem gemieteten Haus bleibt die Privatsphäre gewahrt, denn es besteht genug Abstand zu den Anwohnern. Diverse Mieter entscheiden sich deshalb für ein Reihenhaus, eine Doppelhaushälfte oder ein freistehendes Einfamilienhaus. Idealerweise verfügt das Anwesen über einen Garten.

Darf ich als Mieter ein Gartenhaus aufstellen und den Garten nach eigenen Vorstellungen in Gebrauch nehmen?

Mieter Gartenhaus

Darf ein Mieter ein Gartenhaus aufstellen?

Wer ein komplettes Haus mietet, dem steht normalerweise das Recht auf die Benutzung des Gartens zu, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises im Mietvertrag bedarf.

Der Gebrauch des Gartens bezieht sich normalerweise auf die gesamte Fläche. Falls der Vermieter ein Stück selbst nutzen möchte, muss das im Mietvertrag verankert sein. Selbst wenn der Mietvertrag besagt, dass die gärtnerische Nutzung des Gartens erlaubt ist, heißt das nicht, dass der Mieter mit dem Garten machen kann, was er will. Der Vermieter darf jedoch nicht vorschreiben, welche Gemüsesorten angebaut und welche Blumen in die Rabatten gepflanzt werden.

Häufig steht im Mietvertrag die Klausel: „Der Garten wird vom Mieter in einem gepflegten Zustand gehalten.“ Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, droht ihm die Kündigung des Mietvertrags.

Untersagt sind Eingriffe in die Anlage sowie bauliche Veränderungen, wenn der Vermieter seine Einwilligung untersagt. Ob der Mieter ein Gartenhaus, das keine Baugenehmigung braucht, errichten darf, hängt vom Einzelfall ab. Sind zum Beispiel Planierarbeiten nötig, handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Unnötigen Ärger vermeiden

Besteht der Wunsch nach einem Garten-, Geräte- oder Saunahaus, empfiehlt sich zunächst das Gespräch mit dem Vermieter.

Holzhäuser passen sowohl in naturnahe als auch in durchstrukturierte Gärten. Eventuell gibt der Vermieter eine Mindestgröße vor, die nicht überschritten werden darf. Gegen ein kleines Gerätehaus für den Rasenmäher und die Gartenwerkzeuge hat der Vermieter meist nichts einzuwenden.

Ein Saunahaus und größere Holzhäuser können dagegen auf Widerstand stoßen. Ohne die Zustimmung des Vermieters ein Gartenhaus errichten hat garantiert reichlich Ärger zur Folge. Deshalb besser darauf verzichten.

Etwaige Rückbaupflicht des Vermieters

Lehnt der Vermieter den Bau eines Gartenhauses nicht ab, sollte alles vertraglich geregelt werden, mit dem Zusatz, was mit dem Gartenhaus beim Auszug des Mieters geschieht. Idealerweise behält der Vermieter das Objekt und zahlt dafür eine Ablösesumme.

Liegt keine Vereinbarung vor, muss der Mieter den Garten gegebenenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen.

Die Genehmigung des Vermieters zur Errichtung eines Gartenhauses bedeutet nicht, dass er auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses verzichtet.

Gartennutzung in Mehrfamilienhäusern

Wer in einem Mehrfamilienhaus im Erdgeschoss zur Miete wohnt, kann nicht erwarten, dass ihm automatisch die alleinige Nutzung des Gartens zufällt. Ohne gesonderte Vereinbarung im Mietvertrag, existiert für den Mieter im Erdgeschoss bezüglich des Gartens keine Sonderregelung.

Wird auf eine Nutzungsmöglichkeit des Gartens hingewiesen, betrifft dieses Zugeständnis in der Regel alle Mieter, was heißt:: „Der Garten ist für alle da.” Das Gleiche gilt für Holzhäuser, die sich im Garten befinden.

Welche Regeln bestehen bei Pachtverträgen?

Für gepachtete Grundstücke bzw. Kleingartenanlagen außerhalb eines Siedlungsgebietes gelten hinsichtlich der Errichtung eines Gartenhauses die Vorschriften der Gemeinde bzw. des Bundeskleingartengesetzes.

Baut der Pächter ein Gartenhaus ohne Kenntnis des Verpächters und ohne Baugenehmigung, ist es eine Frage der Zeit, bis es zu Konflikten kommt.

Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften ist immer der Eigentümer zuständig. Unter Umständen muss er privatrechtlich gegen den Pächter vorgehen, wenn dieser ein unrechtmäßig gebautes Gartenhaus nicht wieder entfernt.

Besteht für den Vermieter bei der Auswahl des Gartenhauses ein Mitspracherecht?

Erklärt sich der Vermieter zur Übernahme der Kosten für das Gartenhaus bereit, möchte er sicherlich bei der Auswahl mitreden.

Kommt der Vermieter alleine für den finanziellen Aufwand auf, lässt sich mit einem Gartenhaus aus Waschau, Krakau, Danzig, Lublin, Stettin oder einer anderen polnischen Stadt oder Gemeinde Geld sparen. Polnische Produkte sind billiger, weil die Unternehmen mit geringeren Kosten anfertigen können.

Wird von vorneherein vereinbart, dass das Gartenhaus beim Auszug wieder abgerissen werden muss, möchte der Mieter bestimmt nicht allzu tief in die Tasche greifen.

Kurzzusammenfassung:

Ein Mieter darf ein Gartenhaus aufstellen, wenn ihm die Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Von Vorteil ist eine zusätzliche Vereinbarung, die sich auf die Vorgehensweise nach dem Auszug bezieht.

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